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18. April 2024 | RZU-Stellungnahme

Stellungnahme zur Vernehmlassung Teilrevision Kantonaler Richtplan 2022 und zugehörige Teilrevisionen des Planungs- und Baugesetzes (PBG)

Zwischen 29.11.2023 und 15.03.2024 führte die kantonale Baudirektion die Anhörung und Auflage des Entwurfs zur Teilrevision 2022 des kantonalen Richtplanes und die Vernehmlassung der zugehörigen Revisionen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) durch. Von der Teilrevision des kantonalen Richtplans sind diverse Kapitel betroffen, am intensivsten überarbeitet wurde der Richtplan im Kapitel zum Güterverkehr und im Zuge der neuen Festlegungen im Bereich Kleinsiedlungen und Weiler. Das PBG wurde zur Abstimmung mit dem Richtplan ebenfalls angepasst, so bezüglich der Kleinsiedlungen, Fruchtfolgeflächen und kürzerer Fristen im Baubewilligungs­verfahren.

Die zentralen Einschätzungen und Anliegen der RZU zu den Teilrevisionen von Richtplan und PBG sind nachfolgend aufgeführt:

  • Die RZU begrüsst die vorgesehene Stärkung der Interessenabwägung beim Umgang mit Fruchtfolgeflächen. Sie unterstützt auch, dass neu landwirtschaftliche zonenkonforme Bauten ebenfalls der Kompensation von verbrauchten FFF unterstellt werden sollen. Die Pflicht zur Kompensation soll aber verhältnismässig umgesetzt werden.
  • Die RZU unterstützt den Auftrag zur Umsetzung der Wildtierkorridore gemäss kantonalem Richtplan. Bei Zielkonflikten mit kommunalen oder regionalen Vorhaben sollen ein Differenzbereinigungs­verfahren durchgeführt und eine Interessenabwägung vorgenommen werden müssen.
  • Die RZU begrüsst die Weiterentwicklung der Inhalte des Kapitels Güterverkehr. Insbesondere wird nun den Aspekten der Flächensicherung für den Güterverkehr und der Abstimmung des Güterverkehrs auf die Netto-Null-Zielsetzung eine angemessene Bedeutung zugewiesen. Darüber hinaus weist die RZU darauf hin, dass die Güterverkehrsanlagen von kantonaler Bedeutung mit den Inhalten der regionalen Richtpläne abzustimmen sind.
  • Die RZU begrüsst, dass gemäss dem teilrevidierten PBG in Anspruch genommene Fruchtfolgeflächen neu gleichwertig ersetzt werden müssen. Sie begrüsst ferner die Mindestfläche von 5’000m2, weist aber darauf hin, dass dieser Wert nicht dazu führen darf, dass er einfach nur knapp unterschritten wird.
  • Die RZU beantragt, dass auf die vorgesehenen Änderungen von PBG § 313 Abs. 1 und § 319 Abs. 1 zu den kürzeren Fristen im Baubewilligungsverfahren verzichtet wird.

Die detaillierten Rückmeldungen und Anträge der RZU zur Teilrevision Kantonaler Richtplan 2022 und zu den zugehörigen Teilrevisionen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) finden sich in der RZU-Stellungnahme, die der Vorstand am 13.03.2024 einstimmig verabschiedet hat. In den Ausstand getreten sind die folgenden Vorstandsmitglieder: Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich, und Markus Traber, Chef Amt für Mobilität des Kantons Zürich.

Auskünfte zur Stellungnahme erteilt RZU-Direktor Angelus Eisinger.