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20. September 2021 | RZU-Stellungnahmen

Stellungnahme zur Teilrevision Raumplanungs­gesetz, 2. Etappe mit Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) hat einen Vorschlag für die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) in die Vernehmlassung gegeben. Sie wird vom Bundesrat als indirekter Gegenvorschlag zur «Landschaftsinitiative» unterstützt. Der Vorschlag der UREK-S will den Kantonen mehr planerischen Spielraum gewähren und zugleich dem Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet mehr Bedeutung beimessen. Dementsprechend sollen die Anzahl der bestehenden Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet sowie der Umfang der versiegelten Flächen stabilisiert werden.

Der RZU-Vorstand hat an seiner Sitzung vom 16.09.2021 die Stellungnahme der RZU zur Vorlage verabschiedet. Die RZU teilt die genannten Kernanliegen und Zielsetzungen der Revision und stellt sich grundsätzlich hinter die Vorlage. Aus Sicht der RZU sollten verschiedene Bestimmungen aber dahingehend geschärft werden, dass die primären Zielsetzungen u.a. im Bereich der Stabilisierung von Bauten, Anlagen und versiegelten Flächen nicht durch die kantonalen Regeln unterlaufen werden können. Die wesentlichen Positionen und Anträge aus der Stellungnahme der RZU sind nachfolgend aufgeführt:

  • Die vorgeschlagene Abbruchprämie soll nicht aus den Erträgen aus dem Mehrwertausgleich finanziert werden, die innerhalb der Bauzonen erwirtschaftet werden. Damit soll verhindert werden, dass finanzielle Mittel fehlen, welche gemäss der ersten Teilrevision des RPG («RPG-1») für die Siedlungsentwicklung nach innen vorgesehen sind. Die Mittel aus dem Mehrwertausgleich sind wesentlich dafür, dass die Innenentwicklung qualitativ hochwertig umgesetzt werden kann. Deshalb sollten sie nicht in die Finanzierung der Abbruchprämie einfliessen. Aus Sicht der RZU soll es den Kantonen darüber hinaus jedoch offenstehen, in welcher Höhe die Abbruchprämie entrichtet wird und wie sie die dafür notwendigen finanziellen Mittel generieren. Die Kantone könnten beispielsweise zusätzlich einen Mehrwertausgleich für das Gebiet ausserhalb der Bauzonen einführen.
  • Die vorgeschlagenen Bestim­mungen zu den Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzun­gen sollen nur befristet zugelassen werden. Die von der UREK-S vorgeschlagenen Bestimmungen könnten nach Auffassung der RZU dazu führen, dass im Nichtbaugebiet sogar mehr und nicht – wie eigentlich beabsichtigt – weniger gebaut wird. Zudem könnten sich Nutzungen wie Wohnen, Gewer­be etc. ausbreiten, die auf Grund von Infrastruktur- und Verkehrserschliessungs­bedürfnissen deutlich stärkere Auswirkungen auf die Landschaft haben als die (bisherige) Land­wirtschaft. Eine befristete Zulassung der Bestimmungen würde die Möglichkeit bieten, die tatsäch­lichen Auswirkungen in der Praxis an konkreten Beispielen zu testen.
  • Die Bodenversiegelung soll in der gesamten Landwirtschaftszone und nicht bloss in der ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone stabilisiert werden. Neben den Bauten und Anlagen stellen auch die versiegelten Flächen wie etwa Zufahrten und Vorplätze zusehends ein Problem dar – unter anderem mit Blick auf Naturgefahren wie etwa Hochwasser und Starknieder­schläge.
  • Die landwirtschaftlich bedingte Bodenversiegelung soll nicht vom Stabilisierungsziel ausgenommen werden. Die RZU ist der Ansicht, dass auch die Landwirtschaft einen Beitrag zur Vermeidung der Bodenversiegelung leisten sollte.

Die Stellungnahme steht unten zum Download bereit. Auskünfte erteilt RZU-Direktor Angelus Eisinger.