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16. September 2025 | Stellungnahme

Stellungnahme zur Revision des kantonalen Strassengesetzes «Bundesrechtswidrige Bestimmung im Strassengesetz anpassen»

Erläuterungen zur Vorlage gemäss Medienmitteilung des Kantons

Kommunale Strassenprojekte müssen gemäss dem Raumplanungsrecht des Bundes durch den Kanton genehmigt werden. Mit dem Ziel, die kantonale Genehmigung nicht über das bundesrechtlich gebotene Minimum hinaus auszudehnen, hat der Kantonsrat die Regierung beauftragt, eine Änderung des Strassengesetzes vorzulegen. Die Vorlage des Regierungsrates sieht neu eine Genehmigungspflicht für kommunale Strassenprojekte vor, soweit diese Sondernutzungspläne darstellen. Zur Frage, was bei der Genehmigung geprüft werden soll, unterbreitet der Regierungsrat gemäss Auftrag des Kantonsrates zwei Varianten: Bei Variante 1 wird geprüft, ob das Projekt rechtmässig ist und mit der Richtplanung übereinstimmt. Bei Variante 2 wird zusätzlich geprüft, ob das Projekt zweckmässig und angemessen ist. Alle Unterlagen zur Vorlage sind über die Medienmitteilung des Kantons erhältlich.

Stossrichtungen und Anträge der RZU-Stellungnahme

An der Sitzung vom 08.09.2025 hat der Vorstand die Stellungnahme der RZU einstimmig verabschiedet. In den Ausstand getreten sind Sara Künzli, Chefin des Amts für Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE) sowie Markus Traber, Chef des Amts für Mobilität des Kantons Zürich (AFM). Nachfolgend sind die zentralen Stossrichtungen und Anträge aufgeführt:

  • Antrag 1: Die RZU lehnt beide vorgeschlagenen Varianten ab. Beide Varianten führen zu einem erhöhten Ressourcenaufwand – sowohl für die Städte und Gemeinden als auch für den Kanton – sowie zu Verzögerungen in den Planungsverfahren. Dies gilt insbesondere für Variante 2. Da die Projektierung kommunaler Strassen auf Planungen beruht, die mehrfach vom Kanton genehmigt wurden, ist aus Sicht der RZU eine Genehmi­gung der projektbezogenen Sondernutzungspläne nach Bundesrecht nicht erforderlich.
  • Antrag 2: Die RZU schlägt eine Umformulierung des vorgeschlagenen §15 des Strassengesetzes vor. Damit soll ein rechtskonformes und schlankes Verfahren auf der Ebene der Gemeinden umgesetzt und eine Entlastung der Bewilligungsbehörden erreicht werden.
  • Eventualantrag 1: Falls nur die Wahl zwischen den beiden Varianten besteht, spricht sich die RZU für Variante 1 aus. Diese ermöglicht eine schnellere Erteilung des Genehmigungsentscheids und reduziert den Aufwand für die Gemeinden (und den Kanton) im Vergleich zur Variante 2.
  • Eventualantrag 2: Die RZU beantragt im Falle der Umsetzung von Variante 1 oder 2 die Klärung der Frage, wann Strassenbauprojekte nicht genehmigungspflichtig sind.

Die Stellungnahme steht unten zum Download bereit. Auskünfte erteilt Direk­tor Angelus Eisinger.

Stellungnahme
(pdf, 0.3mb)