Der RZU-Vorstand hat am 12.09.2024 die Stellungnahme der RZU zum Vernehmlassungsentwurf zur Revision der Raumplanungsverordnung (E-RPV) verabschiedet. Die Vorlage enthält die Ausführungsbestimmungen zur zweiten Etappe der am 29.09.2023 vom Parlament verabschiedeten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) und zu Teilen des Bundesgesetzes über die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, das am 09.06.2024 von der Stimmbevölkerung angenommen worden ist. Zentrales Element des vorliegenden Revisionsentwurfs ist die Umsetzung und Konkretisierung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Stabilisierung des Gebäudebestandes und der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen. Damit soll einerseits die Landschaft besser geschützt werden, andererseits soll «ein gewisser Spielraum für eine massvolle bauliche Entwicklung ausserhalb der Bauzonen bestehen bleiben».
Die RZU äusserte sich insgesamt zu vier Punkten, die für die weitere Entwicklung des RZU-Gebiets relevant sind: Stabilisierungsthematik, Gebietsansatz, Nutzung erneuerbarer Energien und Abbruchprämie. Dies sind die wichtigsten Einschätzungen und Forderungen der RZU:
- Die RZU begrüsst die beabsichtigte Stabilisierung von Gebäuden und versiegelten Flächen im Nichtbaugebiet im Grundsatz. Sie ist aber skeptisch, ob der verbesserte Schutz der Landschaft mit dem aktuellen Gesetz und dem vorliegenden Entwurf zur RPV gelingen kann.
- Der vom Gesetzgeber gewollte «Spielraum für eine massvolle bauliche Entwicklung ausserhalb der Bauzonen» sollte vor allem für qualitative Verbesserungen genutzt werden. Dementsprechend braucht es auch verbindliche qualitative Vorgaben für den sogenannten «Gebietsansatz».
- Der Bund soll die Kantone bei der Umsetzung der Stabilisierungsziele angemessen unterstützen. Damit sollen Vollzugsprobleme vermieden werden, die sich zulasten von Kantonen und Gemeinden auswirken.
- In der RPV soll ein neuer Artikel ergänzt werden, der Vorgaben im Richtplan zu Gebieten ausserhalb der Bauzonen vorsieht, in denen Zonen mit zu kompensierenden Nutzungen gemäss Artikel 18bis zulässig sind.
- Es soll konkretisiert werden, wann eine «Verbesserung der Gesamtsituation» gemäss Art 18bis RPG vorliegt. Dabei sollen u.a. qualitative Vorgaben hinsichtlich Verbesserung von Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland und Biodiversität gemacht werden. Zudem ist auch der Verkehr anzusprechen.
- Eine detaillierte räumliche Gesamtkonzeption soll die Voraussetzung für die Anpassung des Nutzungsplans sein. Sie soll u.a. aufzeigen, wie und mit welchen konkreten Massnahmen die «Verbesserung der Gesamtsituation» erreicht werden kann.
- Bei der Planung von neuen Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Energien soll sichergestellt werden, dass die qualitätsvolle bauliche Gestaltung und die gute landschaftliche Einbettung angemessen in die Interessenabwägung einbezogen werden.
- Es soll geprüft werden, ob Vorgaben in der RPV möglich sind, die gewährleisten, dass aus den Erträgen der kantonalen Mehrwertabgabe genügend Mittel für Auszonungen und Massnahmen der Innenentwicklung verbleiben, auch wenn die Abbruchprämie über die Mehrwertabgabe finanziert wird.
- Schliesslich soll geprüft werden, ob Vorgaben in der RPV betreffend Bundesbeteiligung an den Abbruchprämien möglich und sinnvoll sind.
Der RZU-Vorstand hat die Stellungnahme zur Revision der Raumplanungsverordnung an der Sitzung vom 12.09.2024 einstimmig verabschiedet. In den Ausstand getreten sind die folgenden Vorstandsmitglieder: Sara Künzli, Chefin Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich, und Markus Traber, Chef Amt für Mobilität des Kantons Zürich. Auskünfte zur Stellungnahme erteilt RZU-Direktor Angelus Eisinger.
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