Eine Parlamentarische Initiative strebt eine Vereinfachung von § 234 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes (PBG) an, indem die negative Vorwirkung von neuen planungsrechtlichen Einschränkungen auf bereits eingereichte, aber noch nicht rechtskräftige Baugesuche unterbunden werden soll. Dadurch soll der Vollzug erleichtert und das Bauen einfacher gestaltet werden.
Die Vorlage ist wie folgt auf der Webseite des Kantonsrats dokumentiert: Unterlagen zum Geschäft 331/2024 und Text der Initiative (PDF).
Stossrichtungen der RZU-Stellungnahme
Am 21.05.2026 hat der Vorstand die RZU-Stellungnahme zur Parlamentarische Initiative betr. Vereinfachung des §234 PBG ohne Gegenstimmen verabschiedet. In den Ausstand getreten sind Barbara Franzen, Kantonsrätin, Präsidentin KPB, Sara Künzli, Chefin des Amts für Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE) sowie Markus Traber, Chef des Amts für Mobilität des Kantons Zürich (AFM).
Die Sicherung laufender Planungen ist ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts. Der Kanton Zürich kennt verschiedene Plansicherungsinstrumente. Die Anwendungen ergänzen sich gegenseitig (Planungszone § 346 PBG, Quartierplanbann § 150 PBG, Baulinien § 264 PBG und planungsrechtliche Baureife §§ 234 und 235 PBG). Die planungsrechtliche Baureife ist von diesen Instrumenten das mildeste Sicherungsmittel.
Vor diesem Hintergrund beantragt die RZU ihrer Stellungnahme, auf die vorgeschlagene Vereinfachung des § 234 PBG zu verzichten. Nachfolgend ist die Argumentationslinie kurz dargestellt.
- Aus raumplanerischer Sicht bildet die negative Vorwirkung ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Planungsziele. Sie leistet einen effektiven Beitrag zur wirksamen Umsetzung raumplanerischer Zielsetzungen und zur Vermeidung absehbarer Fehlentwicklungen.
- Die negative Vorwirkung trägt insgesamt zur Verfahrensökonomie und zur Vermeidung von Fehlentwicklungen bei. In der Praxis würde der Verzicht auf die negative Vorwirkung dazu führen, dass Gemeinden nach geltendem Recht bewilligen müssten, auch wenn sich bereits abzeichnet, dass ein Vorhaben in absehbarer Zeit nicht mehr bewilligungsfähig ist. Bauten würden somit u.U. innert Kürze baurechtswidrig. Dies würde nachträglich zu Konflikten, Anpassungsdruck oder Rechtsstreitigkeiten führen.
- Die Abschaffung der negativen Vorwirkung würde unerwünschte Anreize schaffen: Es wäre damit zu rechnen, dass nach Bekanntwerden von Planungsrevisionen vermehrt kurzfristig Baugesuche eingereicht werden, um noch vom geltenden Recht zu profitieren. Dies würde dazu führen, dass nicht die planerisch beste Lösung, sondern die zeitlich schnellste Eingabe zum Tragen kommt. Gleichzeitig würde dies die Baubehörden zusätzlich belasten und die Qualität der Baugesuche beeinträchtigen.
- Bei einem Wegfall der negativen Vorwirkung müssten die Behörden für die Sicherung ihrer Planungsziele vermehrt Planungszonen beim Kanton zur Festsetzung beantragen. Im Gegensatz zur Planungszone operiert die negative Vorwirkung nicht flächendeckend, sondern nur auf den einzelnen Fall bezogen und auch nur dann, wenn ein konkretes Bauvorhaben die künftige Planung wesentlich beeinträchtigt. Die von den Initianten erhoffte rechtliche Erleichterung dürfte somit kaum eintreffen, es ist eher von einer rechtlichen Verschärfung auszugehen.
Die Stellungnahme steht unten zum Download bereit. Auskünfte erteilt Direktor Angelus Eisinger.
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