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8. Oktober 2024 | RZU-Stellungnahme zur Teilrevision Energie des kantonalen Richtplans

Die RZU unterstützt die stärkere Nutzung erneuerbarer Energien, fordert aber den vertieften Einbezug der Gemeinden in die Planung der Anlagen

Mit dem Schreiben vom 01.07.2024 wurde von der Baudirektion des Kantons Zürich die Anhörung und öffentliche Auflage des Entwurfs zur Teilrevision Energie des kantonalen Richtplanes und zur zugehörigen Änderung des Energiegesetzes gestartet. Eingabefrist für Stellungnahmen ist der 31.10.2024.

Bei der Teilrevision Energie des kantonalen Richtplans begrüsst die RZU die neue Prämisse, dass die Energieversorgung den gesamten Prozess von der Energiegewinnung bis zur Endnutzung von Energie umfasst, denn alle Prozessschritte sind umwelt- oder raumrelevant. Zudem unterstützt sie im Grundsatz die Ziele und Aufträge gemäss Art. 5.4.1 der Vorlage. Sie dienen einer effizienten und sparsamen Nutzung von Ressourcen und Energien in allen raumrelevanten Bereichen. Dies entspricht einem wichtigen Ziel in der kürzlich verabschiedeten Verbandsstrategie der RZU.

Zur Richtplanteilrevision bringt die RZU drei Anträge ein:

  • Aus Sicht der RZU soll sich die Ausgestaltung aller Prozessschritte am verfassungsmässigen Auftrag im Kanton Zürich für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern sowie für die Schliessung von Stoffkreisläufen («Kreislaufwirtschaft») orientieren.
  • Es soll aufgezeigt werden, wer für die Kosten eines allfälligen Rückbaus von Gas-Infrastrukturen aufkommen soll.
  • Wärmenetze sollen grundsätzlich in Gebieten realisiert werden, die eine hohe Wärmenachfrage aufweisen und in denen eine dezentrale Wärmeversorgung mit lokal verfügbaren erneuerbaren Energien für die Mehrheit der Liegenschaften technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies leistet einen Beitrag an eine gute Abstimmung zwischen der Raum- und der Energieplanung.

Die RZU erachtet die Aufträge und Massnahmen, die gemäss Art. 5.4.3 neu eingeführt oder gestärkt werden, im Grundsatz als zweckmässig und stufengerecht. Sie gibt aber zu bedenken, dass sie mit Zusatzaufwand auf regionaler und kommunaler Ebene verbunden sind. Es sollte geprüft werden, ob und wie die Regionen und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer neuen Aufgaben unterstützt werden können.

Bei der zugehörigen Änderung des Energiegesetzes begrüsst die RZU das neu eingeführte Plangenehmigungs­verfahren. In diesem Verfahren werden Nutzungsplanung und Baubewilligung vereint. Dies soll dazu beitragen, dass die Planung und Bewilligung von Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von nationalem und kantonalem Interesse beschleunigt werden. Die RZU spricht sich für die Variante mit dem vertieften Einbezug der Standortgemeinden in die Projektierung aus (Variante 2). Der damit verbundene Mehraufwand (Ressourcen und Zeit) und die potenzielle Verzögerung des Prozesses sind aus Sicht der RZU gerechtfertigt, da sie zu einer grösseren Akzeptanz der projektierten Anlagen in den Standortgemeinden und zu besseren Lösungen führen können. Im Sinne einer Anregung schlägt die RZU weiter vor, dass der Kanton den Standortgemeinden (z.B. in einem Leitfaden) praxisbewährte Modelle aufzeigt, wie Gemeinden an der Wertschöpfung aus der Windenergie beteiligt werden könnten und wie die Verwendung dieser Mittel (z.B. über einen Strombonus für Nutzung von erneuerbarer Energie oder über zweckgebundene Fonds etwa für die Förderung von Energieeffizienz oder Dekarbonisierung) organisiert werden könnte.

Der RZU-Vorstand hat an der Sitzung vom 12.09.2024 die Stellungnahme zur Teilrevision Energie des kantonalen Richtplanes und zur zugehörigen Änderung des Energiegesetzes einstimmig verabschiedet. In den Ausstand getreten sind die folgenden Vorstandsmitglieder: Sara Künzli, Chefin Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich, und Markus Traber, Chef Amt für Mobilität des Kantons Zürich. Auskünfte zur Stellungnahme erteilt RZU-Direktor Angelus Eisinger.

Stellungnahme
(pdf, 0.4mb)