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19. Dezember 2025 | Stellungnahme

RZU lehnt vorgesehene Umsetzung der Motion «Schilliger» ab – der Grundsatz der Motion ist unbestritten, aber die Umsetzung schiesst über das Ziel hinaus

Mit einer Revision der Signalisationsverordnung (SSV) und der Lärmschutzverordnung (LSV) will der Bundesrat die Motion Schilliger zum Erhalt von Tempo 50 auf Hauptverkehrsachsen umsetzen. Die Vorlage umfasst folgende Eckpunkte:

  • In Zukunft muss auf verkehrsorientierten Strassen nachgewiesen werden, dass die Hierarchie des Strassennetzes auch bei einer Temporeduktion gewährleistet ist.
  • Es wird klargestellt, dass die Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nicht auf verkehrsorientierten Strassen zur Anwendung kommt.
  • In der Lärmschutzverordnung wird festgelegt, dass bei verkehrsorientierten Strassen grundsätzlich ein geeigneter lärmarmer Belag einzubauen ist. Zudem ist eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Umweltbelastung nicht durch andere Massnahmen vermieden werden kann.

Stossrichtungen der RZU-Stellungnahme

Der Vorstand hat die Stellungnahme der RZU zur Motion Schilliger ohne Gegenstimmen auf zirkularischem Weg verabschiedet. In den Ausstand getreten sind Sara Künzli, Chefin des Amts für Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE) sowie Markus Traber, Chef des Amts für Moilität des Kantons Zürich (AFM).

Die Stellungnahme der RZU beantwortet den Fragebogen, der vom ASTRA für die Rückmeldung zur Vernehmlassung vorgesehen ist. Nachfolgend sind die zentralen Rückmeldungen der RZU aufgeführt:

  • Der Grundsatz der Motion ist unbestritten – die Umsetzung schiesst über das Ziel hinaus: Aus Sicht der RZU ist es wichtig, dass die vorgesehene Hierarchie des Strassennetzes erhalten bleibt. Denn diese ist zentral im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Gesamt­verkehrs­systems und des Schutzes empfindlicher Gebiete. Im Falle einer Anpassung der SSV reicht aus Sicht RZU jedoch eine angepasste Ergänzung von Art 108 Abs. 1 E-SSV.
  • Zu einseitiger Fokus auf einzelnen Strassenabschnitt: Aus Sicht der RZU setzt der Fokus der vorgeschlagenen Änderung nur an einem einzelnen Strassenabschnitt und der dortigen Höchstgeschwindigkeit an. Für den Erhalt der Hierarchie des Strassennetzes sind jedoch eine Netzbetrachtung, die Gesamtgestaltung des Strassenraumes und die Verkehrssteuerung unerlässlich. Die Prüfung der Verkehrsorientierung einer einzelnen Strasse oder eines Strassenabschnittes erachtet die RZU deshalb als nicht zielführend.
  • Zu hoher und unnötiger Ressourcenaufwand: Der zusätzliche Prüfaufwand bezüglich Verkehrsorientierung einer Strasse führt zu unnötigem höheren Ressourcenaufwand auf Seiten der Städte und Gemeinden bzw. des Kantons.
  • Nicht-stufengerechte Übersteuerung und Überregulierung: Die Städte, Gemeinden, Regionen und Kantone sollten in ihrem Handlungsspielraum bei der Festlegung konkreter Massnahmen zur Reduktion des Lärms nicht unnötig eingeschränkt werden. Geeignete und vertretbare Massnahmen lassen sich aus einer Gesamtsicht der Situation vor Ort bestimmen.
  • Massnahmen auf örtliche Situation auslegen (Art. 8a E-LSV): Die Zweckmässigkeit lärmarmer Strassen­beläge ist unbestritten. Aus Sicht RZU sollten diese jedoch nicht auf Bundesebene als prioritäre Mass­nahme festgelegt werden. Stattdessen müssen die Massnahmen auf die örtliche Situation ausgelegt werden, unter Abwägung zwischen allen möglichen Massnahmen und deren (Zusatz-) Nutzen und Kosten.

Die Stellungnahme steht unten zum Download bereit. Auskünfte erteilt Direk­tor Angelus Eisinger.

Stellungnahme
(PDF, 0.3mb)