2024 wurde das schweizerische Umweltschutzgesetz USG geändert. Das Ziel war eine bessere Koordination von Lärmbekämpfung und Raumentwicklung. Die bis zum 06.10.2025 laufende Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV) soll die Umsetzung des geänderten USG unterstützen. Die Unterlagen stehen hier zur Verfügung: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/51/cons_1
Der RZU-Vorstand hat die Vorlage zur LSV-Revision an der Sitzung vom 08.09.2025 beraten und die Stellungnahme der RZU einstimmig verabschiedet. In den Ausstand getreten sind Sara Künzli, Chefin des Amts für Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE) sowie Markus Traber, Chef des Amts für Mobilität des Kantons Zürich (AFM).
In ihrer Stellungnahme begrüsst die RZU die Ziele und Stossrichtungen der Vorlage im Grundsatz («eher Zustimmung»): Die vorgesehenen Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe können insgesamt dazu beitragen, dass die Interessen an einer Siedlungsentwicklung nach innen bei der Planung von zusätzlichem Wohnraum in lärmbelasteten Gebieten stärker gewichtet werden müssen.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden jedoch dazu führen, dass mehr Wohnraum an lärmbelasteten Lagen gebaut werden kann. Umso wichtiger sind erstens Massnahmen an Strassenverkehrsanlagen sowie bei Gebäuden und deren Umfeld, also an der Lärmquelle und zweitens klare Vorgaben zum Freiraum, welcher der dort wohnenden Bevölkerung zur Erholung dient.
Vor diesem Hintergrund beantragt die RZU folgende Anpassungen von Art. 29 LSV:
- Präzisierungen zu den Lärmreduktionsmassnahmen: Diese Massnahmen sollten soweit möglich direkt «an der Quelle» umgesetzt werden, d.h. bei Strassenverkehrsanlagen sowie bei Gebäuden und deren Umfeld.
- Präzisierungen zur Qualität, Grösse und Infrastruktur-Ausstattung der Freiräume in lärmbelasteten Gebieten: Diese Freiräume sollten so angeordnet und ausgestaltet werden, dass sie effektiv zur Erholung der ansässigen Bevölkerung beitragen können.
- Klärung verschiedener Begriffe bezüglich Lärmreduktionsmassnahmen und Freiräumen in der angekündigten Vollzugshilfe zum geänderten Art. 29 LSV: Diese Begriffsklärungen können zu einer einheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben beitragen, die auch wichtig ist im Hinblick auf die absehbaren juristischen Verfahren und Entscheide.
- Ergänzende Vorgabe in Art. 29 LSV: Es muss geklärt werden, wie Massnahmen wie z.B. lärmarme Beläge oder Tempo 30, die nicht in kommunale Planungsinstrumente aufgenommen werden können, verbindlich gesichert werden können.
Die Stellungnahme steht unten zum Download bereit. Auskünfte erteilt Direktor Angelus Eisinger.
(pdf, 0.3mb)