zurück

11. Februar 2021 | Schaufenster Regionen, Städte und Gemeinden

Neues zur Parkierung: viele Zürcher Gemein­den kennen Mindest­vorgaben für Veloabstell­plätze oder Regelungen für autoarme Nutzun­gen

Impuls Mobilität des Kantons Zürich führte am 24. September 2020 ein Seminar unter dem Titel «Neues zur Parkierung» durch. Dabei zeigte Birgit Grebe, Programmleiterin Impuls Mobilität, auf, wie die kantonalen Empfehlungen zur Regelung des Pflichtparkplatzbedarfs in den Zürcher Ge­meinden aktuell angewendet werden. Ausgewählte Erkenntnisse aus der Erhebung des Amts für Mobilität sind: In der Mehrzahl der Ge­meinden sind bereits Mindestvorgaben für Veloabstellplätze eingeführt. Regelungen für autoarme Nutzungen sind ebenfalls schon in einem guten Teil der Gemeinden vorhanden – überraschenderweise in mindestens so vielen ländlichen wie urbanen Gemeinden. Eine Obergrenze für die Erstellung von Parkplätzen kennen dagegen weniger Gemeinden. Nur wenige Gemeinden regeln alle drei Aspekte.

210205 Parkieren Pflicht Elemente 2019 KTZH

Aus der Präsentation am Seminar «Neues zur Parkierung» von Impuls Mobilität am 24.09.2020

Abbildung: © Amt für Mobilität Kanton Zürich

Im RZU-Gebiet kennen wir im Knonaueramt, in der Stadt Zürich und im Glattal Regelungen zu autoarmen Nutzun­gen. Aktuell wird das Thema auch in Schwerzenbach behandelt. Bis am 11. Januar 2021 lag die revi­dierte Parkplatzverordnung zusammen mit der Gesamtrevision des kommunalen Richtplans Verkehr öffentlich auf. Als Grundlage diente ein kommunales Gesamtverkehrskonzept mit Leitsätzen und Zielen, welche Schwer­zenbach zusammen mit der Nachbargemeinde Volketswil erarbeitet hat. Neu sollen in Schwer­zen­bach «Fokus­gebiete autoarme Nutzungen» ausgewiesen werden. Diese befinden sich insbesondere in Bahnhofsnähe und in den Entwicklungsgebieten. In geeigneten Gebieten oder mit entsprechenden Mobilitätsmassahmen darf der mass­gebliche Bedarf an Parkfeldern reduziert werden. Eine solche Reduktion können sowohl die Bauherr­schaft als auch die Gemeinde einbringen. Gemäss Entwurf soll das Parkfeldangebot insgesamt möglichst dem effek­tiven Bedarf entsprechen und auf die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und die örtlichen Verhält­nisse abgestimmt sein. Eine Überschreitung des maximalen Parkfeldbedarfs soll zukünftig nicht mehr möglich sein.

Ein Hinweis der Geschäftsstelle RZU