Ziel der Vorlage «PBG-Revision «Störfallvorsorge», Kantonale Störfallverordnung» ist es, die Richt- und Nutzungsplanung und das Baubewilligungsverfahren besser mit den Anliegen der Störfallvorsorge abzustimmen. Als Störfälle gelten ausserordentliche Ereignisse auf Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen, die zu Todesfällen und Umweltschäden in deren Umfeld führen können. Dazu gehören Explosionen, Brände und die Freisetzung von giftigen Gasen. Die Änderungen des PBG und der Neuerlass der kantonalen Störfallverordnung sollen helfen, den Konflikt zwischen der Verdichtung nach Innen und der Störfallvorsorge zu verkleinern. (vgl. Vernehmlassungsunterlagen mit Suchbegriff: Teilrevision des PBG «Störfallvorsorge»)
Stossrichtungen der RZU-Stellungnahme
Am 13.01.2026 hat der Vorstand die RZU-Stellungnahme zur Vorlage zur Störfallvorsorge ohne Gegenstimmen auf zirkularischem Weg verabschiedet. In den Ausstand getreten sind Sara Künzli, Chefin des Amts für Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE) sowie Markus Traber, Chef des Amts für Mobilität des Kantons Zürich (AFM).
Nachfolgend sind die zentralen Rückmeldungen der RZU zur Vorlage zusammengefasst:
- Die RZU begrüsst grundsätzlich das Ziel der Revision, die Koordination zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge zu verbessern. Die vorgeschlagenen Anpassungen schaffen eine einheitliche Grundlage dafür, wie die Störfallvorsorge künftig in der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt werden soll. Dies erhöht die Rechts- und Planungssicherheit für Gemeinden und private Bauherrschaften.
- Die neuen Regelungen sind mit strengeren Anforderungen an die Richt- und Nutzungsplanung im Umfeld von Störfallanlagen verbunden. Aus Sicht der RZU soll darauf geachtet werden, dass das Augenmass bei der Umsetzung gewahrt wird. Sonst besteht die Gefahr, dass Verdichtungsprojekte an zentralen Orten erschwert werden.
- Die RZU beantragt, dass bei Massnahmen mit erheblichen Kostenfolgen – wie dem Einbau von Brandschutzfenstern oder der Anordnung spezifischer Nutzungen – folgende Regelungen geprüft werden: die Kostenbeteiligung der Verursacher oder des Kantons sowie der Kostenabzug bei der Mehrwertberechnung, analog zur Grundstückgewinnsteuer.
- Zudem stellt die RZU den Antrag, dass die Information der betroffenen Grundeigentümer*innen im Rahmen der kantonalen Störfallverordnung (KStFV) vollumfänglich dem Kanton übertragen wird.
Die Stellungnahme steht unten zum Download bereit. Auskünfte erteilt Direktor Angelus Eisinger.
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